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Hallo Kennt sich jemand mit der freien Mitarbeit aus? Ich habe mich vor kurzem Selbständig gemacht.Da es bei mir ganz gut läuft möchte ich eine Bekannte als Freie Mitarbeiterin einstellen. Sie hat eine feste Anstellung (in einer anderen Praxis) und möchte bei mir als freie Mitarbeiterin arbeiten. Ist dies möglich? Wenn ja, muß sie dann nochmals Sozialbeiträge zahlen? Ihre Arbeitgeberin meint: das sie das tuen müsste. Ich habe beim Steuerberater nachgefragt und der sagt, sofern das Einkommen (bei mir) nicht dem Gehalt des Angestelltverhältnis überschreitet ist es nur zu versteuern. Stimmt das?Es ist jedoch mehr als 400 Euro und es soll kein MiniJob sein
Kenn jemand eine Beratungsstelle, die ihr das schriftlich geben kann. Vielen Dank
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Registriert seit: 28.11.2002
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Hallo, der Steuerberater hat recht. Gehen wir doch erst einmal von einer reinen freien Mitarbeit aus. Dann wäre diese Person auch nicht sozialversicherungspflichtig! Nur weil Sie darüber hinaus noch im Angestelltenverhältnis arbeitet, heißt das nicht, daß Sie für diese Einkünfte ebenfalls Sozialversicherung bezahlen muß, da es sich hierbei um eine andere Einkunftsart handelt, nämlich um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit!
Die Chefin Ihrer Freundin trifft diese Aussage wahrscheinlich auf Grund der Thematik der Scheinselbstständigkeit auf die ich deshalb noch eingehe:
Seit Jan. 2003 gilt: Der Teil des § 7 Abs. 4 SGB IV, in dem die Sozialversicherungsträger zur Vermutung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung bei der Erfüllung von drei von fünf Merkmalen ermächtigt und gleichzeitig diese Merkmale präzisiert wurden, wurde komplett gestrichen! Das heißt zwar nicht, daß die Sozialversicherungsträger (BFA bzw. Krankenkassen) nicht länger Scheinselbstständige aufdecken, die Beweislast wird lediglich wieder der BFA selbst auferlegt. Gegenüber der ursprünglichen Regelung soll die Vermutung für eine Scheinselbständigkeit nur dann greifen, wenn drei von fünf Kriterien erfüllt sind, die ich gleich noch aufzählen werde. Entscheidend ist dabei eine Gesamtbeurteilung der Situation.
Anders als bisher wird die Scheinselbständigkeit nur noch in den Fällen vermutet, in denen der Betroffene (also Sie) Auskünfte verweigert. Den Unternehmer treffen daher Mitwirkungspflichten.
Eine rückwirkende Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wird ausgeschlossen. Sollte also später bei einer Prüfung festgestellt werden, daß Sie doch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten ausführen müssen Sie erst ab diesem Zeitpunkt Beiträge bezahlen.
Eine Scheinselbständigkeit wird vermutet, wenn der Unternehmer seine Mitwirkungspflicht bei der BfA nicht erfüllt und mindestens drei der nachfolgenden fünf Kriterien zutreffen:
1.Der Unternehmer beschäftigt regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt muss regelmäßig mehr als 400,-- Euro im Monat betragen. Familienangehörige werden gegenüber der früheren Regelung jetzt anerkannt.
2. Der Unternehmer ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Bei der Auslegung des Begriffs „im wesentlichen“ gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes mit einem Auftraggeber aus.
Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.
3. Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber, lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
4. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. Ein wichtiges Merkmal ist, ob der Unternehmer die wirtschaftlichen Chancen und Risiken trägt. Für die Selbständigkeit spricht, wenn das Unternehmen Einkaufs- und Verkaufskonditionen und den Einsatz von Kapital und Maschinen selbständig bestimmt.
Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit sind folgende Merkmale: das Unternehmen besitzt kein Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume. Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten. Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf.
5. Die Tätigkeit des Unternehmers entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die er zuvor als Arbeitnehmer bei seinem Auftraggeber ausgeführt hat.
Anfrageverfahren bei der BfA:
Der Unternehmer kann innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag bei der BfA stellen, damit verbindlich festgestellt wird, dass keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Diese Anfrage können und sollten Sie aber vorher stellen, um eine größere Planungssicherheit zu erhalten. Beste Grüße
Christine Donner Diplom-Betriebswirt Moderator Forum Existenzgründung beratung@ergoxchange.de
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Hallo, ich verstehe den Text leider nicht 100% also kann ich beispielsweise 4 Tage die Woche Festagestellt arbeiten und zudem einen Nachmittag für 2-3 STunden als freie Mitarbeiterin in einer anderen Praxis arbeiten? dazu brauch ich eben eine eigene Berufshaftpflicht und muss mich bei der BG anmelden?! und Stuern zahlen..
thats it oder?
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Zitat:Hallo, ich verstehe den Text leider nicht 100% also kann ich beispielsweise 4 Tage die Woche Festagestellt arbeiten und zudem einen Nachmittag für 2-3 STunden als freie Mitarbeiterin in einer anderen Praxis arbeiten? dazu brauch ich eben eine eigene Berufshaftpflicht und muss mich bei der BG anmelden?! und Stuern zahlen.. thats it oder? Hallo Jollie, wenn Dein AG, bei dem Du festangestellt bist, seine Einwilligung für eine Nebentätigkeit gegeben hat, kannst Du das so machen. Du brauchst eine Berufshaftplichtvers. und mußt dich bei der BG melden, in einigen BL noch zusätzlich beim Gesundheitsamt melden. Wenn das Jahreseinkommen so gering bleibt(4800€  mußt Du keine Sozialbgaben machen. Aber bei dieser geringen Beschäftigung,wäre ein 400€ Job besser...ach ja, auch beim Finanzamt(Steuernummer) noch melden. Ich glaube das wars. MfG Igelchen "Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt." dt. Sprichwort
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huhu, die Sozialabgaben kommen erst ab 4800€? in jedem Bundesland? wo kann ich das nachlesen?
lg
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Zitat: huhu, die Sozialabgaben kommen erst ab 4800€? in jedem Bundesland? wo kann ich das nachlesen?
lg
Hallo in dem größten Forum für Physio´s, dort in hunderten von Beiträgen.....  Igelchen "Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt." dt. Sprichwort
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