Zitat / ergoZ26 hat geschrieben:Hallo, ich bin relativ neu als Leitung in einer Praxis eingesetzt, in unserem Verband gibt es ebenso eine Kita. Wir haben uns gedacht, dass es toll wäre wenn wir unsere Kita ergotherapeutisch versorgen. Alles geplant und begonnen von 8 Kindern hat eines keinen Hausbesuch verordnet bekommen. Nach Rücksprache mit dem entsprechenden Arzt sind wir dann auf das Thema Kita-Hausbesuch soziale Einrichtung aufmerksam geworden. Ich habe von anderen Praxen häufiger gehört das sie Kinder in Kita´s behandeln, mir deshalb auch nie Gedanken dazu gemacht, ob das wirklich so "legal" ist.
Im Rahmenvertrag konnte ich hierzu keine klare Antwort finden. Der Arzt meinte, es liegt keine med. Notwendigkeit vor, weshalb er keinen HB mehr ausstellt.
Die anderen Ärzte haben jedoch einen HB ausgestellt.
Nun ist meine Frage - wenn ein Arzt einen HB verordnet darf ich dann in der Kita behandeln und es als HB soziale Einrichtung abrechnen? Hat jemand dazu vielleicht schon einmal kontakt mit dem BED oder DVE gehabt und rechtskräftige Aussagen erhalten?
Ich danke vorab für die Beiträge!
Merkblatt dazu vom DVE für dessen Mitglieder:Wie kann ich Behandlungen in Kindergärten und Schulen durchführen? – vier Möglichkeiten1. Möglich ist die Gründung einer Praxis in einer Einrichtung – hier gelten die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Anlage 5 des Rahmenvertrags. Sie müssen also die kompletten räumlichen Voraussetzungen nachweisen und eine separate IK-Nummer beantragen.
2. Innerhalb eines Verordnungsfalles kann
ein Behandlungstermin als „Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld“ erfolgen und abgerechnet werden. Die Schule oder der Kindergarten sind hier das soziale Umfeld, die Beratungsleistung umfasst 120 Minuten. Über die Durchführung dieser Leistung entscheiden die behandelnden Ergotherapeut:innen, es bedarf keiner ärztlichen Anordnung oder Zustimmung.
3. Es liegen die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in § 11 Absatz 2 der HMR vor. Für Kinder und Jugendliche mit einer „besonders schweren und langfristigen funktionellen und strukturellen Schädigung und Beeinträchtigung der Aktivitäten“ ist (ohne ärztliche Verordnung eines Hausbesuchs) eine Heilmittelbehandlung außerhalb der Praxis möglich. Ein weiteres Kriterium ist, dass diese Kinder und Jugendlichen ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sein müssen. Die HMR wurde hierzu ergänzt und ab Januar 2021 gilt dies auch für die betroffenen Kinder in Regelkindergärten (Kindertagesstätten) oder Regelschulen, die im Rahmen der Inklusion nicht in gesonderten Einrichtungen betreut werden. In diesem Fall wird seitens der Ärzte/Ärztinnen kein Hausbesuch auf der Verordnung angekreuzt und es kann auch keine Hausbesuchspauschale abgerechnet werden.
4. Außerhalb einer ärztlichen Verordnung: Die Einrichtung und/oder die Patienten/Eltern zahlen die alternativ ergotherapeutische Leistung aus ihren eigenen Mitteln und der Therapeut/die Therapeutin rechnet nicht über die gesetzlichen Krankenkassen ab. Dies ist nur dann möglich, wenn Sie zum Beispiel „Alternative Leistungen“ wie Training/ Förderung/Beratung oder Präventionsangebote in der Einrichtung anbieten, die nicht über eine ärztliche Verordnung durchgeführt werden und auch nicht auf der Basis einer ärztlichen Diagnose erfolgen.
Bitte beachten!Wenn kein Hausbesuch verordnet ist und kein Ausnahmefall nach § 11 Absatz 2 HMR vorliegt, sollte unbedingt in den Praxisräumen behandelt werden. Es kann nur davon abgeraten werden, ohne die entsprechenden Voraussetzungen außerhalb der Praxis Leistungen zu erbringen (Ausnahme: ADL- oder Alltagstraining z. B. Einkauf im Supermarkt). Es besteht zum einen die Gefahr, dass kein Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflichtversicherung besteht – zum anderen verstößt die Praxis gegen den Rahmenvertrag, und das kann Vertragsstrafen oder gar die Entziehung der Zulassung zur Folge haben.
Fazit: Die Durchführung von ergotherapeutischen Behandlungen in normalen Kitas und von Kindern ohne I-Status ist nicht erlaubt, auch wenn es einige Praxen so handhaben/durchführen. Die Verordnung als Hausbesuch ist versicherungstechnisch notwendig, darf vom behandelnden Arzt jedoch nicht als Hausbesuch angekreutzt werden. Der Arzt sollte entweder hinter dem Heilmittel oder unten links als Ergänzung "Therapie erfolgt in der Kindertagesstätte" eintragen. Die Abrechnung der Therapie in einer Kita oder Schule als Hausbesuch, egal ob als 59952 oder 59953, zu Lasten der GKV ist als Abrechnungsbetrug anzusehen, kann Regressforderungen durch die jeweilige Krankenkasse auslösen und kann sogar zum Entzug der Zulassung führen.
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."