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Verzugsschaden...DDG

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10. August 2016 18:43 # 1
Registriert seit: 05.10.2011
Bundesland: Hamburg
Beiträge: 749

Habe der DDG einen Verzugsschaden mit 40 Euro berechnet (§288 Abs. 5) - der dortige Angestellte in der Rechtsabteilung konterte mit §249 BGB und §250 BGB und versucht mir klar zu machen, das eine Pauschale nicht ansetzbar sei.

Wer hat das mit der DDG bereits schon einmal durchgezogen oder auch ähnliches erlebt?

Grüße!
ergoSystemisch - Systemisches Arbeiten in der Ergotherapie

Informationen gibt es hier: https://www.ergoSystemisch.de
10. August 2016 20:57 # 2
Registriert seit: 25.05.2008
Beiträge: 943

Geändert am 10.08.2016 21:02:00
Hallo ergoaltona,(oder auch v. tra...::wink::.)
vielleicht hilft das:
BGB § 286 - Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
[...]
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; [...] Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
MfG
Igelchen
"Es weiß niemand besser, wo der Schuh drückt, als der, der ihn trägt."
dt. Sprichwort
10. August 2016 21:07 # 3
Registriert seit: 05.10.2011
Bundesland: Hamburg
Beiträge: 749

Geändert am 10.08.2016 21:12:00
Hallo Igelchen,

vielen Dank für den § - da habe ich schon ordentlich dazu gelernt in den letzten 2 Wochen...

Das Besondere ist die Heranziehung des "Arbeitnehmers der DDG / Jurist?" anderer § die
die Pauschale von 40 Euro als nicht gültig darstellen sollen, u.a. § 249 BGB.....

Da suche ich nach ähnlichen Fällen oder Erfahrungen... denn ich glaube der Herr irrt, und zwar
gewaltig! Aber dafür bis vor Gericht ziehen? Ich bin es gewohnt über "Verhältnismäßigkeit" mein
Handeln zu steuern... meistens zu mindest.

Hier der aktuelle komplette §288 BGB:

§ 288
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Nachtrag: §286 Abs. 3 trifft hier gesichert zu und,.... was bedeutet.... "(oder auch v. tra...::wink::.)" - gerne per PN

Grüße!
ergoSystemisch - Systemisches Arbeiten in der Ergotherapie

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