falladar
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Geändert am 29.08.2016 12:42:00
zum 01.07.2016 neue Bürokratie der AOK - zumindest in BRB Änderung der Vergütungsvereinbarungen der AOK-Nordost zum Thema "Hausbesuche in einer sozialen Einrichtung" An alle ergotherapeutischen Praxen in BRB - schaut in eure neuen Vergütungsvereinbarungen mit der AOK Nordost. Es gibt seit dem 01.07.2016 eine neu bürokratische Schikane bei der Abrechnungsposition 59935. Wenn Ihr diese zum Ansatz bringen wollt, habt ihr jedes Mal für jeden Termin die Anlage 5 beizufügen. Eine nachträgliche Übersendung der Erklärung begründet keinen Vergütungsanspruch nach der Gebürenposition 59935. ... so der genaue Wortlaut in der neuen Vergütungsvereinbarung. Fazit: Die AOK Nordost ist zur Zeit alles Andere als die die umweltfreundlichste und unbürokratischte GKV in Brandenburg. Hätte es nicht gereicht, die PosNr.: 59935 in die Spalte "Maßnahmen" mit einzufügen? Weniger Verwaltungsaufwand und deutlichst weniger Papierverbrauch. Alles auf einem Dokument ist doch deutlich übersichtlicher. MfG falladar (Frustabbau aus)
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Registriert seit: 29.08.2016
Bundesland: Mecklenburg-Vorpommern Beiträge: 4
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Ich habe gerade mal in die alte Vergütungsvereinbarung geschaut und festgestellt, dass diese Regelung schon seit 01.04.2015 gilt. Ich bin bisher auch davon ausgegangen, dass es ausreicht, wenn ich eine Erklärung für alle Termine abgebe. Meinst Du wirklich, dass ich jetzt für jeden Termin eine Erklärung nach Anlage 5 abgeben muss. Das kann doch wohl nicht ernst gemeint sein. Andererseits kann es ja durchaus sein, dass man das eine mal nur einen Patienten und nächste mal 2 Patienten an einem Tag in der Einrichtung behandelt. Aber da sieht man mal wie praxisfern diese Regelung ist. Ich frage mich auch, wie ich eigentlich nachweisen soll, dass ich die ausgefüllte Anlagen 5 vollständig bei der Rechnungslegung mit eingereicht habe. Ich habe nämlich gerade dass Problem dass eine Kürzung wegen fehlender Anlage 5 durch die AOK Nordost vorgenommen wurde, obwohl ich eine solche mit eingereicht hatte.
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falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1375
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... vielleicht sollte man sicherheitshalber die PosNr.: 59935 gleich zusätzlich in die Spalte "Maßnahmen" eintragen. Die Bestätigung der Richtigkeit der Angaben bestätigt der Heilmittelerbringer doch sowiso mit Stempel und Unterschrift auf jeder einzelnen Verordnung, so wie es auch auf der Anlage 5 gefordert wird. Falls diese dann einmal "verloren" geht, kann dies ja als notwendiger Nachweis aufgeführt werden. Vielleicht klappt das auch so rechtssicher. Müsste man mal mit dem Verband abklären.
MfG falladar
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Niesky
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Liebe Mitstreiter, hab grad mal versucht die erwähnte Anlage 5 im Netz zu finden, um gegen evt. künftige Schikanen gewappnet zu sein, leider erfolglos.  Aber tröstlich: uns kann so etwas gar nicht passieren! Denn in Sachsen ist die Position 59935 schon mal gar nicht vorgesehen.  Jeder Besuch in einer sozialen Einrichtung, egal ob ein Patient oder mehrere, egal ob wegen fehlender Plätze in der näheren Umgebung eine Unterbringung in einer Einrichtung in 20km Entfernung nötig ist, wir bekommen immer nur den niedrigen Satz.  Doch die teils langjährigen Patienten, die plötzlich in eine Einrichtung müssen, in dieser Situation auch noch alleine zu lassen und die Behandlung wegen fehlender Rentabilität abzulehnen fällt verdammt schwer. Der Steuerberater stöhnt, wenn er mitbekommt, dass wir wegen einer mo-fu Behandlung 40km Fahrtweg haben und fast 1,5 Stunden unterwegs sind.
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