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Kurzfristige Ausfalleinheiten- gerechte Regelung

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25. Mai 2016 17:23 # 1
Registriert seit: 26.04.2011
Beiträge: 1

Haben immer wieder die Diskussion, wie sollen die Ausfalleinheiten (kurzfristige Absagen) übernommen bzw. gezahlt werden?
Wer hat eine machbare Regelung, die AN und AG gerecht werden!
25. Mai 2016 19:12 # 2
Registriert seit: 04.08.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 1269

Wenn sie nicht zum Feierabend liegen oder durch Verschiebungen eher Schluss gemacht werden kann, wird die Zeit mit anderen Tätigkeiten gefüllt.
Ich bin da und stelle meine Arbeitskraft zur vertragsgemäßen Verfügung. Da die Zeit zur Aktenpflege und Doku eh selten ausreichend eingeräumt und vergütet wird, hat man genug zu tun.
Diese Ausfälle sind reines AG-Risiko.

Schwieriger ist es für den AG gegebenenfalls Ausfallgebühren zu erheben.

Schönes langes Wochenende
Signaturen lesen ist Zeitverschwendung!
25. Mai 2016 21:00 # 3
Registriert seit: 14.01.2011
Beiträge: 975

Hallo ergokott,
Ausfallzeiten sind Risiko des PI und dürfen nicht auf die AN abgewälzt werden. ::angry:: Die meisten Praxen lassen die Patienten einen Behandlungsvertrag unterschreiben, der bei kurzfristigen Absagen darauf hinweist, dass eine Ausfallgebühr entsteht. Somit ist es kein Problem, dann auch seine AN zu bezahlen. Sollte der PI dies nicht wollen, ist es ausschließlich sein Problem. In Ausfallzeiten können Berichte geschrieben, Rezepte zur Änderung gebracht, Therapiematerial desinfiziert, Doku geschrieben werden usw. Sollten Möglichkeiten bestehen Termine zu verlegen, kann im gegenseitigen Einvernehmen auch mal früher Schluss gemacht werden, wenn dies der AN aber nicht möchte und seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt, der PI sie aber trotzdem Heim schickt ist dass auch sein Problem.
In meiner Praxiszeit waren die Vormittage, an denen Schnee viel, immer voller kurzfristiger Absagen, angeblich immer zu gefährlich bei diesem Wetter Autofahren zu müssen.::confused::Ich war aber merkwürdigerweise immer auf der Arbeit und zwar auch mit dem Auto und die Straßen in der Regel gut befahrbar. Hätte mein damaliger PI bei solchen Fällen Ausfallrechnungen geschrieben, wären beim nächsten Schneefall bestimmt die meisten gekommen. Aber das war ihr Problem und nicht meins.
"Fast alles, was wir gelernt haben, wissen wir nicht. Aber wir können es". (Spitzer)
26. Mai 2016 00:21 # 4
Registriert seit: 18.10.2012
Beiträge: 1492

Eigentlich kannst du das für beide Seiten gut lösen, wenn der AN bei Absage des ersten Termins später kommt oder früher geht durch Verschiebung der Termine oder Absage letzter Termin und was ich jeden Patienten unterschreiben lasse, dass er 24 h vorher absagen muss. Zu spät abgesagte Termine werden den Pat privat in Rechnung gestellt. Sonst kann man Ausfallzeiten sinnvoll mit Doku, Rezeptänderungen und Arztbriefe füllen, wofür eh kaum Zeit dafür ist.
Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren.
26. Mai 2016 08:10 # 5
Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 242

Hallo ergokott,

dass kurzfristig abgesagte bzw. nicht abgesagte Termine privat in Rechnung gestellt werden, kenne ich auch von der Logopädin bei uns um die Ecke. Ob die das im Falle des Falles tatsächlich auch so macht, weiß ich allerdings nicht. Da gibt es sicher Gründe, die auch vor Gericht Bestand hätten, z.B. ein Fahrradunfall auf dem Weg zur Therapie. Einen erzieherischen Effekt hat die Ankündigung einer Privatrechnung bei versäumten Terminen ganz gewiss. Heute hat fast jeder ein Smartphone. Da kann man sich ganz bequem erinnern lassen. Und wem gern mal "etwas dazwischen kommt", der hat noch nicht begriffen, dass Therapiezeit wertvoll und damit auch teuer ist.

PS: Deine Angestellten haften nicht bei kurzfristigen Absagen. Aber das hast du sicher auch nicht gemeint, oder? Hättest du statt einer Ergopraxis einen Backshop, müsstest du auch damit leben, dass an manchen Tagen in einer Stunde kein einziger Kunde kommt. Dann wird halt aufgeräumt, geputzt oder auch mal gelangweilt herumgestanden.

Gruß!

Katze
26. Mai 2016 15:47 # 6
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1375

Geändert am 26.05.2016 16:17:00
Hallo Katze24,

dein Vergleich mit dem Backshop klappt so einfach nicht.

Wenn keine Patienten in meine Praxis kommen, muß ich meine Mitarbeiter vorübergehend auch anders beschäftigen oder ggf. entlassen. (Hat aber hier nichts mit Terminabsagen zu tun.)

Wenn im Backshop ein Kund etwas bestellt und es dann doch nicht mehr will, muß er trotzdem den Auftrag bezahlen, egal ob er einen Fahrradunfall hatte oder eine andere Ausrede hat. Die entstandenen Kosten sind durch den Kunden auf alle Fälle zu erstatten. (Hier passt das Termingeschäft einer Praxis als Vergleich.)

Wenn der Patient selbstverschuldet, ob Unfall/Bus verpasst/ ect., den Termin nicht warnehmen kann, trägt er trotzdem die Kosten. Wenn es einen anderen Verursacher gibt, kann der Patient ihm die Kosten in Rechnung stellen. Weshalb soll die Praxis auf den Kosten sitzen bleiben? Ausnahmen sind eigentlich nur Krankheit mit ärztlicher Bescheinigung oder Tod.

MfG falladar

Hallo ergokott,

Arbeitszeit wird bezahlt. Es können auch Überstunden "abgebummelt" werden, wenn es am Arbeitsbeginn oder -ende ist, ggf.,als Ausnahme und in Absprache mit dem MA, auch als verlängerte Mittagspause. Dem Mitarbeiter dafür Minusstunden aufzuschreiben ist jedoch nicht erlaubt. Die Überstunden dafür aufzubrauchen ist jedoch rechtlich möglich. Dem Einwand des MA: "er könne mit der zusätzlichen Freizeit gerade nichts anfangen", muß der AG dabei jedoch keine Beachtung schenken, da er für die Freizeitgestaltung des MA keine Verantwortung trägt. Der PI ist nicht generell verpflichtet dem MA anderweitige Aufgaben zu geben wenn ein Überstundenkont besteht. Der PI kann den MA aber auch für diesen Zeitraum bezahlt freistellen, ohne einen Gegenwert zu verlangen. Generell verboten ist es auch sich als PI am Jahresurlaub des MA zu vergreifen um evtl. "Minderarbeit" auszugleichen. Urlaubstage sind auch nur als komplette Tage zu gewähren und dürfen nicht stundenweise aufgeteilt werden.

Wie es der PI mit der Rechnungstellung für die ausgefallen Therapieeinheiten hält, ist allein die Entscheidung des PI und nicht der MA, da der PI hier das unternehmerische Risiko selber abschätzen muß. Ob die Regelungen des PI, bezüglich der Ausfallrechnungen, dem MA gefallen oder nicht, spielt dabei keine Rolle, außer der MA ist bereit das unternehmerische Risiko mitzutragen, dann kann er hier auch mitentscheiden. Der MA währe dann jedoch Teilhaber in der Praxis oder wird über Provision bezahlt.

MfG falladar
26. Mai 2016 18:31 # 7
Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 242

Hallo falladar,

mit meinem Backshop-Vergleich wollte ich aussagen, dass ich als AG (und auch alle anderen AG) meine Angestellten nicht in eine finanzielle Verantwortung nehmen darf, wenn ich während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit mal keine Arbeit für sie habe - egal aus welchem Grund und egal in welcher Branche. Das schreibst du doch sinngemäß selbst.

Mit dem Fahrradunfall-Beispiel wollte ich aussagen, dass es Fälle gibt, in denen ich vom Schreiben einer Ausfallrechnung absehen würde. Stell dir vor, eines deiner Therapiekinder fährt mit dem Rad zur Praxis Falladar, kollidiert mit einem Auto und die verzweifelten Eltern finden zwei Tage später deine Rechnung in ihrem Briefkasten...

Man sollte sich schon gut überlegen, in welchen Fällen man eine Ausfallrechnung schreibt und natürlich auch, was man macht, wenn die Rechnung nicht beglichen wird. Da gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten: 1. Dumm aus der Wäsche gucken oder 2. Abgabe an ein Inkassounternehmen und - mit hoher Wahrscheinlichkeit - Verlust des Patienten und schlechte Mundpropaganda (gerade unter Eltern seeehr wirksam).

Katze
26. Mai 2016 20:00 # 8
Registriert seit: 21.03.2002
Beiträge: 364

Der Backwerkvergleich hinkt, denn es wurde ja seitens der Bäckerei
ein Produkt hergestellt und somit sind Arbeits- und Produktkosten
entstanden, diese sind zu bezahlen.
Einen Betrag für eine nicht erbrachte therapeutische Behandlung einzutreiben
stelle ich mir schwierig vor. Ist euch da ein Urteil oder ein Forderungstitel
bekannt?
Natürlich sehe ich auch die Kosten der PI und solche Absagen sind immer
ärgerlich.
Eine Möglichkeit diese Absagen gering zu halten ist das intensive und
ernste Gespräch über die kurzfristigen Absagen und ihre Bedeutung für
die laufende Therapie. Dann fällt eine kurzfristige Absage beim nächsten
Mal schwerer und man muss mit ernsthaftem Nachfragen rechnen.

Gruß
Kai
26. Mai 2016 21:34 # 9
Registriert seit: 16.08.2006
Beiträge: 394

Zitat:
Einen Betrag für eine nicht erbrachte therapeutische Behandlung einzutreiben
stelle ich mir schwierig vor. Ist euch da ein Urteil oder ein Forderungstitel
bekannt?


Hallo,
ja ich habe selber schon bei einem Patienten das Geld eingeklagt und habe Recht bekommen ( es ging um einige klurzfristig abgesagte Termine). Es ist so dass wir nach dem sogenannten Bestellerprinzip die Patienten einplanen, ihnen also einen festen Termin in unserem Terminkalender zur Verfügung stellen, wenn er nun nicht rechtzeitig absagt, kann ich diesen für ihn reservierten Termin nicht anderweitig vergeben und somit muss der Patient bezahlen. Voraussetzung ist ein Behandlungsvetrag und genaue Aufklärung des Patienten zu Beginn der Therapie.

Ich habe früher auch viele Ausnahmen gemacht und sage mit mittlerweile einfach wieso soll ich Geld verschenken. Wir sind zwar in einem sozialen Beruf aber wenn wir wirtschaftlich arbeiten wollen und ich möchte vor allem meinen Angestellten ein angemessenes Gehalt zahlen, dann muss ich Ausfallgebühren verlangen.

Es ist auch immer interessant zu sehen wenn Patienten kurzfristig absagen und ich Ihnen dann erneut mittleile dass ich es privat in Rechnung stellen muss oh wunder kommen dann ein Großteil er Patienten doch::biggrin::

Grüße
Lusa
26. Mai 2016 21:47 # 10
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Beiträge: 242

Hallo Ivanhoe,

die Rechtssprechung ist da uneinheitlich, siehe z.B. diesen Link, bei dem es um ärztliche Ausfallhonorare geht. Man muss u.a. belegen, dass ein tatsächlicher Verdienstausfall entstanden ist, dass also bei rechtzeitiger Absage durch Patient A Patient B hätte einspringen können. Ansonsten wird von einem "fiktiven Schaden" gesprochen und für den gibt es keinen Schadenersatz. Außerdem würde ein Gericht hinsichtlich der Höhe des Ausfallhonorars einen Abzug vornehmen, da die Zeit durch "Verwaltungs- und Abrechnungstätigkeiten" genutzt werden könne. Auch ist es möglich, dass die schriftliche Vereinbarung für unwirksam erklärt wird, wenn z.B. bestimmte Formulierungen unzulässig sind oder die Höhe des Ausfallhonorars fehlt oder zu hoch gegriffen ist.

Heißt für mich: Vor Gericht streiten würde ich mich deshalb nicht. Ich setze auf den erzieherischen Effekt der schriftlichen Vereinbarung und wie Kai auf "intensive und ernste Gespräche über die kurzfristigen Absagen und ihre Bedeutung für die laufende Therapie".

Katze
26. Mai 2016 22:06 # 11
Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 242

Hallo Lusa,

du hast wegen eines Ausfallhonorars einen Prozess geführt? Kannst du das Aktenzeichen hier einstellen? Mich würde der hohe Begründungs- und Darlegungsaufwand, der unklare Ausgang des Ganzen und auch die Tatsache abschrecken, dass vor Gericht oft persönliches Erscheinen gefragt ist. Wer einen Prozess verliert, muss locker mehrere 1000 Euro berappen. Unter dem Strich rechnet sich das selbst bei gutem Ausgang sicher nicht.

Katze
26. Mai 2016 22:19 # 12
Registriert seit: 16.08.2006
Beiträge: 394

Geändert am 26.05.2016 22:26:00
Hallo Katze,
na das war nur ein schriftliches Verfahren, habe erst das Geld über den üblichen gerichtlichen Mahnungsbescheid eingefordert, das kostet nicht die Welt muss nachschauen aber es war unter hundert €. Dann hat aber der Patient Einspruch eingelegt und somit wurde dann mein Anwalt tätig (man muss aber keinen Anwalt einschalten man kann auch selber argumentieren), das Geld für Anwalt und Gericht bekommst du zurück außer der Patient ist nicht liquide, was er in meinem Fall aber war. Ging alles über den schriftlichen Weg. Man sollte natürlich immer erst mit den Patienten versuchen zu reden bevor man das gerichtliche Mahnverfahren einleitet, aber in dem Fall war der Patient auch noch frech. Hat uns unterstellt wir hätten nur 30 statt 45 Minuten Therapie gemacht (er kam zu spät). Auch da haben wir Recht bekommen wenn er zu spät kommt kann er nicht erwarten dass er die komplette Behandlungszeit erhält. Man sollte sich also gut überlegen ob man es einklagt, weil es natürlich auch sein kann man bleibt auf seinem Geld sitzen und muss dann auch noch die Gerichtskosten tragen. Aber ich muss auch dazu sagen dass ich das bisher auch erst einmal gemacht habe, bisher toi toi toi haben alle Patienten bezahlt und die die es nicht tun und ich weiß es ist nix zu holen, bei denen beenden wir sofort die Therapie. Wegen Aktenzeichen muss ich schauen das ist schon ne Weile her, aber wenn es dich interessiert kann ich dir gerne meine Argumentation bzw die meines Anwaltes schicken, da das Amtsgericht der Argumentation ja gefolgt ist, kann man sie also verwenden.

Grüße
Lusa
26. Mai 2016 22:31 # 13
Registriert seit: 16.08.2006
Beiträge: 394

Geändert am 26.05.2016 22:35:00
Hab grad mal schnell nachgeschaut kann ja mal ein bisschen was hier einstellen.
Die Begründung des Gerichtes war:

(...)
Die Parteien haben einen Dienstvertrag geschlossen, weshalb der Vergütungsanspruch der Ärztin bzw. Ergotherapeutin grundsätzlich zunächst aus §§611,612 BGB erfolgt. Es ist rechtlich ein Dienstvertrag und die Ergotherapeutin grunsätzlich schuldet nur das bemühen um den Erfolg ihrer Behandlung. (...) Der Erbringung der Leistung durch die Klägerin war möglich das sie sowohl am ... und am .... und am .... bereit stand um XY zu behandeln.

Mit Unterzeichnung des Behandlungsvetrages hat sich der beklagte nämlich ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass er im falle seines unentschuldigten bzw nicht rechtzeitig abgesagten Termines das Honorar der Klägerin zu tragen hat (...) dass es sich bei der Praxis der Klägerin um eine solche handelt, die organisatorisch nach dem sogenannten Bestellprinzip geführt wird.
Danach war dem beklagten bekannt, dass die vereinbarten Termine ausschließlich für ihn als Patient reserviert wurden und insofern keine doppelte Vergabe von Terminen an Patienten erfolge (...)
usw usw

27. Mai 2016 07:06 # 14
Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 242

Hallo Lusa,

vielen Dank! Da warst du ja kein Loser, sondern ein Winner! Dein Behandlungsvertrag und die darin enthaltene Ausfallhonorarklausel scheinen wasserdicht zu sein.

PS: Das Urteil müsstest du geschwärzt an die Pinnwand deiner Praxis hängen. Ich war mal bei einem Zahnarzt, der eine Zeitungsmeldung in der Praxis zu hängen hatte. Da hatte ein anderer Zahnarzt einem Patienten auf offener Straße das Gebiss aus dem Mund geholt, weil es nicht bezahlt war.

Dir und allen anderen einen schönen Tag!

Katze
27. Mai 2016 08:50 # 15
Registriert seit: 21.03.2002
Beiträge: 364

Oh, danke,

sehr spannend.
Kai
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