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Kassenwechsel bei einer Blanko-VO

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1. September 2025 15:46 # 1
Registriert seit: 21.06.2009
Beiträge: 24

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen!

Wie macht man es richtig, wenn man eine Banko-VO hat, bei der die ersten 4 Behandlungen auf die AOK laufen und dann die restlichen Behandlungen auf die HEK laufen?

Eine neue Blanko-VO darf ja nicht vor 16 Wochen ausgestellt werden.
Ob die HEK dann eine Kopie der VO akzeptiert ist fraglich.

Hatte von Euch schon jemand diesen Fall?

Lieben Gruß und danke vorab schon mal!

Habakuck
___
www.ergo-haenle.de
3. September 2025 20:09 # 2
Registriert seit: 30.09.2021
Beiträge: 447

Zitat / Habakuck hat geschrieben:
Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen!

Wie macht man es richtig, wenn man eine Banko-VO hat, bei der die ersten 4 Behandlungen auf die AOK laufen und dann die restlichen Behandlungen auf die HEK laufen?

Eine neue Blanko-VO darf ja nicht vor 16 Wochen ausgestellt werden.
Ob die HEK dann eine Kopie der VO akzeptiert ist fraglich.

Hatte von Euch schon jemand diesen Fall?

Lieben Gruß und danke vorab schon mal!

Habakuck
Vielleicht hilft dir diese Antwort weiter. Ich würde mit beiden KK telefonieren und mir schriftlich die korrekte Vorgehensweise geben lassen. Im Zweifel würde ich immer die Therapie abbrechen um nicht umsonst zu arbeiten. Auf eine komplette Kostenübernahme durch die AOK würde ich ohne deren schriftliche Zusage heutzutage nicht mehr setzen. Früher ging die Gesamtrechnung an die alte KK und diese verrechnete es mit der neuen KK. Dafür gibt es jedoch keine gesetzliche Regelung und somit auch keine Kostenübernahmegarantie der ersten KK.

Eine mögliche Übersicht mit KI erstellt:

Um die restlichen Behandlungen nach den ersten vier bei der AOK auch bei der HEK durchzuführen, müssen Sie die Blankoverordnung mit dem entsprechenden Hinweis für die HEK versehen, eine neue Blankoverordnung bei der HEK vorlegen oder einen Therapiebericht anfertigen. Da die HEK die erste Blankoverordnung eventuell nicht akzeptiert, ist die vorherige Klärung mit dem Patienten und ggf. der HEK wichtig. Eine neue Blankoverordnung ist nicht vor 16 Wochen ausgestellt.

Vorgehen im Detail:
1. Klärung mit dem Patienten:
Informieren Sie den Patienten, dass für die restlichen Behandlungen, die nicht von der AOK übernommen werden, eine neue Verordnung von der HEK benötigt wird. Der Patient sollte dann seinen Fall mit der HEK klären.

2. Anforderung der Blankoverordnung bei der HEK:
Die HEK ist für die Verordnung verantwortlich. Wenn die AOK die erste Blankoverordnung nicht akzeptiert, muss die HEK eine neue Blankoverordnung ausstellen.

3. Information zur Blankoverordnung:
Eine Blankoverordnung ist für 16 Wochen gültig. Wenn die Therapie zum Ende der Frist noch nicht abgeschlossen ist, sollte der Arzt eine fortführende Verordnung ausstellen, die medizinische Notwendigkeit der weiteren Therapie zu überprüfen.

4. Behandlung nur auf Grundlage der neuen Verordnung:
Eine neue Blankoverordnung muss vor Ablauf der 16 Wochen vom Arzt für die HEK ausgestellt werden, bevor der Therapeut die Leistungen der HEK abrechnen kann.

5. Kopie akzeptiert?
Es ist unwahrscheinlich, dass eine Kopie der AOK-Verordnung akzeptiert wird. Hier muss ein Therapiebericht vorgelegt werden. Die HEK ist eine andere Krankenkasse und hat eigene Richtlinien zur Leistungserbringung.

Was der Therapeut tun muss:

- Patienten informieren: Der Patient muss wissen, dass die HEK eine eigene Verordnung benötigt.
- Anforderung des Therapieberichts: Der Therapeut muss einen Therapiebericht erstellen, wenn dies von der HEK angefordert wird. Er muss auch die Frequenz und die angewendeten Heilmittel aufführen.
- Zuzahlungen: Informieren Sie den Patienten über die Zuzahlung und deren Höhe, um finanzielle Probleme zu vermeiden.

KI-Antworten können Fehler enthalten.
"Lebe im Heute als wenn es kein Morgen geben würde. Wenn es doch ein Morgen gibt, um so besser für dich."
3. September 2025 21:28 # 3
Registriert seit: 21.06.2009
Beiträge: 24

Zitat / onkel tom hat geschrieben:
Vielleicht hilft dir diese Antwort weiter. Ich würde mit beiden KK telefonieren und mir schriftlich die korrekte Vorgehensweise geben lassen.

Ja das habe ich zuallererst gemacht und die Antwort erhalten, dass die das nicht wissen, dass ich da den Verband fragen soll.
Ich bin nicht mehr Mitglied im Verband, nachdem die mir mal eine grottenfalsche Antwort gegeben hatten.

Ich würde nun beides bei der neuen KK einreichen und habe auf dem Rezept vermerkt, dass die ersten 4 Behandlungen von der AOK erstattet werden müssen. Grund: bei der neuen KK fallen viel mehr Behandlungen an, als bei der alten.
Ich werde zusätzlich bei der alten und der neuen KK den Fall schriftlich schildern und auf die Antwort warten. Es sind ja nochmals 8 Wochen Zeit bis Abrechnung.

Danke für die Antwort, vielleicht weiß noch jemand anderes aus Erfahrung, was gemacht werden muss.
___
www.ergo-haenle.de
5. September 2025 12:14 # 4
Registriert seit: 21.06.2009
Beiträge: 24

Hier die Antwort der HEK
Zitat / HEK hat geschrieben:
Guten Tag,

vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich Abrechnung Heilmittel. Bitte senden Sie das Rezept wie aufgedruckt zur Abrechnung an die Abrechnungsstelle der AOK. Bei einem Kassenwechsel des Patienten regeln die Kassen die Abrechnung untereinander.

Ihre Fragen beantworten wir Ihnen gern.

Danke an alle
___
www.ergo-haenle.de
8. September 2025 13:10 # 5
Registriert seit: 29.07.2025
Beiträge: 1

Antwort DVE:
herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Gerne helfen wir Ihnen weiter.



Ja. Beim Kassenwechsel (innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen z.B. AOK Wechsel auf BKK ) während einer laufenden Blankoverordnung gilt das gleiche wie bei einer Regelverordnung.



Sie rechnen die Verordnung komplett bei der Kasse ab, die auf der Verordnung steht. Diese sollte dann der neuen Kasse die restlichen Termine bezahlen bzw. untereinander verrechnen.



Probleme treten nur in seltenen Einzelfällen auf. Wenn der Kassenwechsel nicht nahtlos erfolgt, zum Beispiel wenn eine Versicherungslücke besteht und die Mitgliedschaft der neuen Krankenkasse erst ab einem späteren Datum wirksam wird und die Klientin z.B. zwei Wochen nicht versichert ist. In diesen Einzelfällen können Behandlungskosten, die in der Zeit (als die Klientin nicht versichert war) entstanden sind, nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Wie oben schon beschrieben, ist dies sehr selten. Normalerweise erfolgt der Wechsel jedoch nahtlos und ohne Komplikationen.
8. September 2025 16:04 # 6
Registriert seit: 21.06.2009
Beiträge: 24

Zitat / SPETTER hat geschrieben:
Antwort DVE:[...]

👍
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