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Kennen Sie den neuen Fördermittel Gründungszuschuss?

Fördermittel bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit:

Der Gründungszuschuss Paragraf 57 Abs. 1 SGB III:

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.

Es handelt sich beim Gründungszuschuss daher nicht um eine betrieblichen, sondern um einen privaten Zuschuss, der deshalb nicht der Einkommensteuerpflicht unterliegt, ebenso wenig wie dem Progressionsvorbehalt .

Der Gründungszuschuss bietet demnach dem zukünftigen Unternehmer eine Möglichkeit sich auf das Wesentliche zu konzentrieren, nämlich eine Dienstleistung mit Bedarf entsprechend zu vermarkten, ohne direkt zu Beginn sich selbst mitfinanzieren zu müssen. Gut Ding braucht bekanntlich Weile und diese Voraussetzung wird mit dem Gründungszuschuss gegeben.

Fördervoraussetzungen:
  1. Sie haben noch Anspruch auf wenigstens 90 Tage Arbeitslosengeld bei Aufnahme (also nicht bei Antragstellung des Zuschusses) der selbstständigen Tätigkeit.
  2. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung muss der Agentur für Arbeit durch eine Bescheinigung Ihres Berufsverbandes (z. B. BED e. V.) oder ihrem Unternehmensberater nachgewiesen werden.
  3. Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit.
  4. es handelt sich um eine Haupttätigkeit (also mehr als 15 Stunden wöchentlich).
Solange Ruhetatbestände (§ 142 bis § 144 SGB III) oder Sperrzeiten vorliegen, wird die Förderung nicht geleistet. Mehr dazu im weiteren Verlauf dieses Beitrages.

Liegen diese Voraussetzungen vor, erhalten Sie 9 Monate lang einen Zuschuss in der Höhe des von Ihnen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes, sowie eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 300 EUR.

Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 EURO geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.

Dies kann z. B. durch einen schriftlichen Bericht erfolgen, in dem die unternehmerischen Tätigkeiten dargestellt und ein Ausblick auf die Entwicklung der nächsten Monate gegeben wird. Die Aktivitäten sind entsprechend zu dokumentieren (z. B. Übersicht zu Einnahmen und Ausgaben, Auftragseingängen oder Bemühungen zum Erhalt von Aufträgen).

Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Beachten Sie, dass die Förderung auf Ihren verbliebenen Arbeitslosengeldanspruch angerechnet wird! Scheitert die Selbstständigkeit, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld. Verfügen Sie noch über einen hohen Restanspruch können Sie es bei der Gründung ruhiger angehen lassen.

Anrechnung von Nebeneinkommen.

Beachten Sie ebenfalls: Hat der Arbeitslose unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine kurzzeitige Beschäftigung ständig ausgeübt (§ 141) und wurde das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld wegen des daraus erzielten Arbeitsentgelts gemindert, ist das so verminderte Arbeitslosengeld für die Berechnung des Gründungszuschusses maßgebend. Ausgenommen sind nur gelegentliche kurzzeitige Beschäftigungen.

Liegen bei Ihnen Ruhetatbestände z. B. Berufausbildungshilfe, Krankengeld oder die eigene Kündigung Ihrer bisherigen Arbeitsstelle vor, so wird Ihnen der Gründungszuschuss erst nach der Sperrzeit gewährt, dann jedoch in voller Höhe und voller Länge.

Bei einem Aufhebungsvertrag kommt es in der Regel zu kürzeren Sperrzeiten, da dieser Vertrag nur mit Zustimmung des Arbeitsgebers geschlossen werden kann. Eventuelle Bezüge durch die Aufhebung werden für den Gründungszuschuss nicht zum Abzuge gebracht.

Der Teufel steckt wie immer im Detail. Wenn Sie also Fragen zum Thema Gründungszuschuss haben, so können Sie Kontakt zum BED e.V. aufnehmen unter: 0180-3746233 oder Sie schreiben eine E-Mail an: info@bed-ev.de

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