Registriert seit: 29.05.2011
Beiträge: 18
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Ich möchte wissen, ob man als PI verpflichtet ist eine/n Angestellte/n nach deren Mutterschutzzeit und Elternzeit und so weiter , wieder zu beschäftigen?? bitte nur antworten wenn du sicher bist.Gibt es da wieder Spezialoregeln? die ich als AG einhalten muss??? Gibt es Ausnahmen? und wenn ja ,welche? Danke für eure Hilfe
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Registriert seit: 06.12.2006
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Als Arbeitgeber bist du verpflichtet die Stelle "frei zu halten" und am Geburtstag des Kindes beginnt der erste Arbeitstag. So war es bisher bei mir. Dies ist auch korrekt, denn einer Frau darf durch die Mutterschaft keine Nachteile haben.
Aber Achtung! Sollte die Mitarbeiterin gerne in Teilzeit arbeiten wollen, also ihre Stunden reduzieren, dann musst du als Kleinbetrieb (d. h. unter 15 Mitarbeiter) dies nicht ermöglichen. Dieses muss von der Mitarbeiterin drei Monate vorher beantragt werden. Du musst dies innerhalb von vier Wochen bestätigen oder widersprechen.
So ist mein Wissenstand, jedoch ist dies keine Rechtsberatung.
Grüße von
Maria2
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Hallo marie3,
der gesetzliche Kündigungsschutz endet mit dem letzten Tag der Elternzeit, d.h. danach kann der Mitarbeiterin unter Beachtung der im individuellen Fall geltenden Fristen gekündigt werden.
Gruß
Katze
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Dies ist nicht korrekt. BEEG § 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
und § 18 Kündigungsschutz
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, und während der Elternzeit nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 2 erlassen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen 1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder 2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben.
Grüße von
Maria2
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Registriert seit: 29.05.2011
Beiträge: 18
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hallo maria 2, danke für deine ausführliche antwort .Ich finde dein Beitrag hat Ähnlichkeit mit einer Rechtsberatung!  ein dickes Dankeschön an dich ...
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Registriert seit: 05.02.2011
Beiträge: 242
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Geändert am 11.01.2012 09:50:00
Die "Rechtsberatung" von Maria2 ist leider mehrfach falsch: 1. Sie hat mein Posting (siehe oben) entweder nicht mit der vollen Aufmerksamkeit gelesen oder nicht verstanden. 2. Sie hat den § 19 (Kündigung zum Ende der Elternzeit) falsch verstanden. Da ist vom Arbeit nehmer die Rede, nicht vom Arbeit geber. Ich beschäftige Mitarbeiter, habe den von marie3 geschilderten Fall bereits hinter mir und weiß, wovon ich schreibe. Daher noch einmal: Selbstverständlich kann einer Mitarbeiterin nach Ablauf der Elternzeit unter Einhaltung der ggf. geltenden Fristen (siehe Arbeitsvertrag) gekündigt werden. Katze
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Liebe Katze , auch dir danke ich für die Auskunft . Hast du vielleicht noch eine Idee , was man tun kann ,wenn nach der Elternzeit der AN, nicht genug zu tun wäre . Nur mal so rein hypothetisch??? ...
elli
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chipchap
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1333
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Nach dem Ende der Elternzeit, also faktisch am ersten Arbeitstag der AN , kann ganz "normal" unter der Einhaltung der Kündigungsfristen, die vertraglich festgelegt sind, gekündigt werden. Sollten vertraglich keine Fristen feststehen, gelten automatisch die gesetzlichen Fristen.
Fällst Du unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ?? Also, hast Du mehr als 10 AN (Köpfe, nicht Vollzeit zählen..) ?? Sind es weniger als 10 Köpfe, kannst Du ohne Angabe von Gründen kündigen. Sind es mehr, musst Du einen Grund angeben, z.Bsp. daß dauerhaft zu wenig Arbeit vorliegt. Falls die AN dann eine Kündigungsschutzklage einreicht, müsstest Du diesen Grund nachweisen können und gleichzeitig begründen (Sozialauswahl), warum gerade DIESE AN gehen muss und kein Anderer...
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