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... sind in der Infothek hinterlegt. LinkBeste Grüße Euer ergoXchange-Team www.ergotherapie.de
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Hi Admin, danke und ist hilfreich für meine Abrechnung  Matti
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Hallo,
gelten die neuen Preise ab 01.09 oder werden die Rezepte gesplittet?
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Geändert am 06.09.2012 18:42:00
Sorry, aber wer lesen kann, der ist klar im Vorteil.  Ausstellungsdatum gilt! Also Verordnungen am dem 1.9. Grüße von Maria2 Ups, nochmals sorry, steht hier nicht drin.
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Haben sich die Behilfesätze bei Privatpatienten auch erhöht? Grüsse
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saloia
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vielen dank!!
gruß - saloia -------------------------------------
>>Was wir brauchen, sind ein paar verrückte Leute; seht euch an, wohin uns die Normalen gebracht haben. << (g.b.shaw)
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dankeschön!  http://www.therapiehundeteam-leumer.de
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Geändert am 07.09.2012 09:48:00
Da die Beihilfesätze von 2001 bereits 2004 vom Bundesinnenministerium als "nicht kostendeckend" bezeichnet wurden: was haben BH-Sätze mit Privatpatienten (bzw. dem entspr. Honorar der Ergotherapeuten) zu tun? Und warum scheinen so wenige bereit zu sein, den einzigen Tarif, den wir überhaupt frei kalkulieren dürfen, selbst(ständig) der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung anzupassen? Um die Frage zu beantworten: nein, das Bundesinnenministerium hat die BH-Sätze seit nunmehr 12 Jahren nicht geändert. Und wenn ich die Struktur der Leistungspositionen dort anschaue, dann sollte da auch dringend eine Aktualisierung erfolgen. Bez. VdEK: Endlich wird die Grauzone der Parallelbehandlung auch in diesem wichtigen Vertrag aufgehellt. Ich liebe Probleme. Sie sind das einzige, was man nicht ernst nehmen muss. (Oskar Wilde)
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Registriert seit: 19.07.2008
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Zitat:Sorry, aber wer lesen kann, der ist klar im Vorteil.  Ausstellungsdatum gilt! Also Verordnungen am dem 1.9. Hi Maria ich kenne das aus der Vergangenheit so, dass eine VO vor dem 1.09. mit Terminen nach dem 1.09. dann nach den neuen Vergütungslisten abgerechnet wird. z.b. 8 Termine vor dem 1,09. zu den alten Preisen - und dann 2 Termine zu den neuen Konditionen berechnet werden. Oder ist das nicht so?? LG Matti
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saloia
Ehemaliges Mitglied
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@gross--- den beitrag wie du ihn jetzt geschrieben hast, hab ich gestern abend sein lassen...(allerdings- war es nicht das BSG?)
@tyzya"beihilfe" sollte in unserem vokabular -und unseren abrechnungen- gar nicht vorkommen.. PP werden zu preisen behandelt, die wir (in anlehnung an vdek-sätze) selbst festlegen. und ob die pats über ihre versicherung dann nur die beihilfesätze dazukriegen, ist- bei selbstverständlich im voraus abgeschlossener behandlungsvereinbarung- nicht unser problem
@matti: VO ab ausstellungsdatum 1.9. sowieso zu neuen preisen, aber soweit ich weiß- und das händel - auch behandlungen ab 1.9 auf älteren VO. also so, wie das oben als splitten bezeichnet wurde..
??!!
gruß - saloia -------------------------------------
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@ gross/ @ all wie würde das den taxiert werden.. Bsp.: ich behandel 9x Klient XY in ner Einzelbehandlung und 1x mit einem anderen Klienten YZ zusammen.
Ich würde dann 9x54103 und 1x54206 berechnen?
richtig?
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Registriert seit: 06.12.2006
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Zitat:Laufzeit Die Vergütungsliste gilt für Verordnungen ausgestellt nach dem 31.08.2012. Sie kann durch die Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.2013 gekündigt werden. Wer es als PDF haben möchten, bitte eine PN an. Grüße von Maria2
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Registriert seit: 06.12.2006
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@all Hier Text unter der Preisliste: Zitat:Fußnoten zur Vergütungsliste: (1) Die Abrechnung der Parallelbehandlung ist nur möglich, wenn die Art der therapeutischen Maßnahme die gleichzeitige Behandlung zweier Patienten zulässt. Die Entscheidung hierüber trifft der Therapeut bzw. die Therapeutin. (2) Bei psychisch-funktionellen Behandlungen können im Einzelfall in Abstimmung mit dem verordnenden Arzt bei Störungen der Ausdauer und Grundarbeitsfähigkeiten zwei zusammenhängende Therapieeinheiten an einem Tag als Belastungserprobung durchgeführt werden. Diese erhöhte Frequenz kann nur erbracht werden, wenn sie verordnet wurde. Laufzeit Die Vergütungsliste gilt für Verordnungen ausgestellt nach dem 31.08.2012. Sie kann durch die Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten, frühestens jedoch zum 31.12.2013 gekündigt werden. Verbindliche Hinweise a) Mit den Vergütungssätzen sind alle Nebenleistungen abgegolten. Zusätzliche Forderungen beim Versicherten dürfen nicht erhoben werden. b) Die Beträge schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. c) Der Zugelassene hat die vom Versicherten gemäß § 32 Abs. 2 i.V.m. § 61 S. 3 SGB V zu leistende Zuzahlung von 10 v. H. der Kosten der Heilmittel sowie 10 € je Verordnung (Rezept) einzuziehen. Die Berechnung der Zuzahlung erfolgt auf der Basis des Vergütungsansatzes für die einzelne Leistung. Die von den Versicherten an den Zugelassenen insgesamt gezahlten Zuzahlungsbeträge sind von den jeweiligen Endbeträgen abzusetzen. d) Alle zur Abrechnung bei den Ersatzkassen eingereichten ärztlichen Verordnungen (Muster 18) werden vom Leistungserbringer in den Feldern "Gesamt-Brutto", "Heilmittel- Pos.-Nr." und "Gesetzliche Zuzahlung" ausgefüllt. Kosten hierfür werden nicht geltend gemacht. Berlin, Karlsbad, den --------------------------- Ich habe es so verstanden, dass die Preise für Verordnungen nach dem 31.8.12 gelten. Also kein splitten. Grüße von Maria2
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Registriert seit: 17.07.2005
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hmm, ließt sich auf jeden Fall so.. das wäre aber neu.. bei der letzten Preisveränderung hab ichs noch so geregelt...
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Hier die Antwort vom Berufsverband: Zitat:Sehr geehrte Frau ...,
ja, die Preise gelten für nach dem 31.8.2012 ausgestellte Verordnungen, ausschlaggebend ist also das Ausstellungsdatum.
Also kein herumrechnen mit den schon ausgestellten Quittungen. Man findet immer etwas Positives. Dabei fällt mir ein Buch ein "Positives Denken macht krank" Link von Dr. Scheich Grüße von Maria2
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