... oder wir selber.
Quelle:http://www.vdek.com/vertragspartner/heilmittel/rahmenvertrag/_jcr_content/par/download_1/file.res/Rahmenvertrag_Ergo_081001.pdf
§ 6 Absatz
4. a)
Für den Beginn der Behandlung ist die Verordnung de
s Vertragsarztes maßgebend. Fehlt
eine solche Angabe in der Verordnung, beginnt die E
rstbehandlung spätestens 14 Tage
nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung.
Kann die Heilmittelbehandlung in dem
genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verlie
rt die Verordnung ihre Gültigkeit.
Dies ist nicht der Fall, wenn im begründeten Ausnah
mefall zwischen Vertragsarzt und Heil-
mittelerbringer eine abweichende Regelung getroffen
wurde, die das Erreichen des ange-
strebten Therapieziels weiterhin sichert. Die einve
rnehmliche Änderung ist vom Heilmitteler-
bringer auf dem Verordnungsblatt zu begründen, mit
Datum und Handzeichen zu versehen
und zu dokumentieren (Die Begründung erfolgt unten
links auf der Rückseite der Verordnung
- Muster 18
Grüße von
Maria2