Anzeigen:
Sie sind hier: Forum >> Praxisinhaber >> 12-Wochen-Frist

Diskussionsforum

12-Wochen-Frist

Optionen:
3. Dezember 2015 11:42 # 1
Registriert seit: 09.01.2004
Beiträge: 128

Hallo
ich habe eine 24er Verordnung 1-3wöchentlich. Zeitweise wurde nur 1xwöchentlich behandelt, somit wurde die 12 aWochenfrist nicht eingehalten. Leider habe ich dies erst jetzt im nachhinein festgestellt. Mittlerweile habe ich mit meinem
Abrechnungszentrum,KK und Dienstleistungszentrum der KK telefoniert und verschiedene Aussagen erhalten. Kennt jemand die Rechtsgrundlage oder wie handhabt ihr das?

mfg
3. Dezember 2015 22:43 # 2
Registriert seit: 12.09.2002
Bundesland: Nordrhein-Westfalen
Beiträge: 282

Eine Abweichung von der Frequenz kannst du mit dem Arzt absprechen und auf der VO vermerken (Rückseite: nach Absprache mit dem behandelnden Arzt: Abweichung von der Frequenz wegen...), Datum, Handzeichen und dann dürfte das kein Problem sein.

LG
Xxu
4. Dezember 2015 08:31 # 3
Registriert seit: 15.03.2003
Beiträge: 944

wenn ich den Post richtig verstehe, ist da noch nicht mal ne Frequenzänderung....1-3x Wöchentlich....das lässt ja Spielraum, aber die ominöse 12 Wochenregelung...was ihr euch wegen der immer so nen Kopf macht...
Gruß Sabine::sad::
"Die Kunst ist, den Kindern alles, was sie tun oder lernen sollen, zum Spiel zu machen."
John Locke
4. Dezember 2015 10:01 # 4
Registriert seit: 18.10.2012
Beiträge: 1492

Es steht ja sogar 1 bis 3 Mal die Woche auf dem Rezept drauf. Was ja dem Therapeuten auch Spielraum gibt. Also hat keine Abweichung von der Frequenz statt gefunden.
Wer kämpft kann verlieren. Wer nicht kämpft hat schon verloren.
4. Dezember 2015 12:41 # 5
Registriert seit: 09.01.2004
Beiträge: 128

Hallo,
ja das mit der Frequenz ist in Ordnung. Aber laut KK soll die Verordnung ja innerhalb 2 Wochen abgearbeitet sein. Vorsichtig bin ich deshalb, weil wenn die KK die Verordnung einbehält, sind über 1000 Euro weg.
lg
4. Dezember 2015 18:39 # 6
Registriert seit: 26.10.2005
Beiträge: 96

Also ich habe schon die ersten Absetzungen wegen der 12-Wochen-Frist gehabt-bei der DAK. Wurde aber nur das abgezogen was darüber war, also über 12 Wochen. ::mad::
4. Dezember 2015 20:32 # 7
Registriert seit: 09.01.2004
Beiträge: 128

Hallo,
das ist blöd! Genau das möchte ich vermeiden! Weißt du wo dies rechtlich geregelt ist ? Wie verfahren werden sollte?

lg
5. Dezember 2015 21:52 # 8
Registriert seit: 18.10.2005
Beiträge: 386

Hallo,
Könnte mich bitte jemand aufklären, was das für eine 12-Wochen-Frist sein soll?
Wo steht die Regelung geschrieben?

VG
"Schenkt dir das Leben eine Zitrone, mach Limonade daraus!"
6. Dezember 2015 17:45 # 9
Registriert seit: 26.10.2005
Beiträge: 96

Ich hatte jetzt eine Absetzung und habe den BED gefragt ob dies richtig ist. Daraufhin erhielt ich die Antwort, dass es schon lange gilt, aber seit Anfang diesen Jahres verstärkt geprüft und gekürzt wird. Besonders hartnäckig ist zur Zeit die DAK. Der BED hatte Mitte diesen Jahres auf die 12-Wochen-Frist hingewiesen.
Laut Heilmittelrichtlinie § 8 ist bei einer Verordnung außerhalb des Regelfalls "die Verordnungsmenge ... abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist."
Wie wir am 31.7.15 berichteten, hat die AOK Niedersachsen die zulässigen Möglichkeiten diesbezüglich in einem Schreiben konkretisiert und beispielhaft aufgeführt, wobei diese Vorgaben für alle gesetzlichen Kassen gelten:

24 Einheiten 2x pro Woche/2 = 12 = richtig
12 Einheiten 1 x pro Woche/1 = 12= richtig
36 Einheiten 3 x pro Woche/3 = 12 = richtig

Vorausgesetzt wird hier jeweils, dass die verordnete Frequenz (=Anzahl der Einheiten pro Woche) auch regelmäßig eingehalten und nur in begründeten Ausnahmefällen unterschritten wird.
Ein oder zwei Unterbrechungen wegen Krankheit oder Urlaub sind hierbei möglich. Sofern allerdings die Frequenz de facto geändert wird, indem z.B. bei einer Frequenz von 2 Mal wöchentlich mehrmals nur eine Behandlung in der Woche statt findet, so ist diese Frequenzänderung einerseits mit dem Arzt telefonisch abzuklären und auf der Verordnungsrückseite unten links zu dokumentieren. Andererseits ergibt sich damit dann auch eine Reduzierung der maximal möglichen Einheiten auf 18 für diese Verordnung, um die 12-Wochenfrist nicht zu überschreiten.
usw.
9. Januar 2016 18:57 # 10
Niesky
Niesky
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 69

Liebe Kolleg/Innen,
ich hatte jetzt auch den Fall, dass mein Abrechnungsprogramm auf die Überschreitung der 12 Wochen hingewiesen hat. Das macht es ja aber erst, wenn ich alle Termine dort eingegeben habe. Da ist es ja eh zu spät.
Heißt dass, ich muss ausgehend vom Verordnungsdatum 12 Wochen als Fixgrenze auf der Verordnung vermerken, nach der ich dann abbrechen muss, d.h. egal wieviele Therapien bis dahin erbracht wurden?
Und was ist, wenn ich erst nach 6 Wochen die Therapie beginne, weil der Arzt festgelegt hat: spätester Behandlungsbeginn am........
Und woher weiß ich, ob der Arzt nicht innerhalb der 12 Wochen Frist den Patienten wegen eines anderen Problems zu Gesicht bekommen hat? Solch lange Verordnungen bekommen die Patienten doch sowieso nur, wenn ein längerfristiges Problem vorliegt...

Welche Prüf-Aufgaben sollen uns denn noch aufgebürdet werden?!?!::scared::

Bin grad ein bisschen erbost!!!!!::angry::


9. Januar 2016 20:05 # 11
Registriert seit: 24.08.2007
Beiträge: 195

Hallo Niesky,

solange die Frequenz zur Verordnungsmenge ( z.B. 2x/Woche bei max. 24 Behandlungen ) passt, ist es kein Problem, wenn die Behandlungen nach den 12 Wochen stattfinden ( Aussage DVE und Erfahrung ).

Schönes Wochenende,

Karlie
9. Januar 2016 20:13 # 12
Registriert seit: 06.12.2006
Beiträge: 3149

Die 12-Wochen-Frist kann uns egal sein, wenn die Einheiten in den 12 Wochen geleistet werden konnten.
Die Frequenz darf sogar von uns geändert werden. Wir müssen den Arzt darüber informieren.
Ich habe einen Stempel: In Rücksprache mit dem Arzt geändert.
Begründung auf der Rückseite und gut ist.

AnnaMax hat es schon geschrieben.
Zitat / AnnaMax hat geschrieben:
24 Einheiten 2x pro Woche/2 = 12 = richtig
12 Einheiten 1 x pro Woche/1 = 12= richtig
36 Einheiten 3 x pro Woche/3 = 12 = richtig


Urlaub und Krankheit kann die Verordnung in die Länge ziehen, aber nicht ungültig machen (s. Fristen Rahmenverträge)
Eine Pflicht für Heilmittelerbringer, eine Verordnung nach 12 Wochen abzubrechen, lässt sich weder aus der Heilmittel-Richtlinie noch aus den Rahmenverträgen ableiten.
Grüße von

Maria2


11. Januar 2016 22:11 # 13
Niesky
Niesky
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 69

Danke Karlie und Maria2, das beruhigt etwas.
Optionen:

nach oben scrollen