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Zuzahlung - Abführung an KK

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1. Mai 2016 15:01 # 1
Registriert seit: 05.07.2011
Beiträge: 25

Hallo,

wir waren bisher reine Päd und haben nun ein wenig erweitert mit Geriatrie und Neuro.
Nun sind wir also "Newcomer" was Zuzahlungsrechnungen bzw deren Abwicklung anbelangt.
Wir rechnen über das DMRZ ab. Dort wird ja bei Gebührenpflicht automatisch eine ZZ-Rechnung erstellt, d h wir ziehen das Geld entsprechend bar gegen Quittung oder gegen Rechnung und ÜW vom Patienten direkt ein. Wie ist das Geld dann an die Kassen abzuführen?
Was ist, wenn Patienten versterben und/oder "nichts -mehr- zu holen ist"?

Lieben Dank an euch (:
1. Mai 2016 16:59 # 2
tilman
tilman
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 110

Hallo,
die Zuzahlung darfst du behalten, du bekommst von der KK den entsprechend geringeren Betrag bezahlt.
Bei geriatrischen Patienten sind in der Regel die Angehörigen die Rechnungsempfänger bzw. Bevollmächtigten.
Patienten, bei denen aus wirtschaftlichen Gründen "nichts zu holen" ist, sind in der Regel befreit, oder können dies beantragen.
Gruß tilman
2. Mai 2016 06:50 # 3
chipchap
chipchap
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1333

Patienten, die von Zuzahlungen befreit sind, haben ein entsprechendes "Kärtchen"
von ihrer Krankenkasse vorzulegen. Dieses gilt immer für ein Jahr, also auf die
aufgedruckte Jahreszahl achten.

Betreuer oder Bevollmächtigte von Patienten, für die sie die finanziellen Angelegenheiten
regeln, sollten dies mit dem Entscheid des Amtsgerichts (Betreuer) bzw der Vollmacht
unterschrieben vom Patienten (Bevollmächtigter) mit Vorlage nachweisen.
Davon sollte eine Kopie in die Patientenakte.

Eine Vollmacht endet automatisch mit dem Tod des Patienten und gilt nicht
darüber hinaus.
Nach dem Tod des Patienten sind ausschließlich die Erbberechtigten Ansprechpartner
für ausstehende Zahlungen. Auskunft über das zuständige Amtsgericht.

Ob ein gerichtlich gestellter Betreuer auch nach dem Tod des Patienten weiter
für finanzielle Angelegenheiten zuständig ist, weiß ich nicht. Hier ebenfalls:
beim Amtsgericht nachfragen.
2. Mai 2016 08:37 # 4
Registriert seit: 01.04.2014
Beiträge: 599

Angehörige können auch Vollmachten haben, die über den Tod hinaus gelten. Das ist dann in der Vollmacht vermerkt. Wenn die Erben natürlich schnell feststehen, dann sollte die Rechnung an diese gestellt werden.
2. Mai 2016 09:01 # 5
Registriert seit: 05.07.2011
Beiträge: 25

Lieben Dank für eure hilfreichen Infos - Wir hatten gerade aktuelle den Fall, dass die 1. Zuzahlungsrechnung eines Patienten in einem Pflegeheim nicht bezahlt wurde (ein Betreuer stand bei Aufnahme der Therapie noch nicht fest). Daraufhin schickten wir nach kulanter Frist eine Mahnung. Parallel hierzu war bereits die 2. VO (jeweils 6 Einheiten) -sprich Zuzahlung- fertig/fällig.
Nachdem wir somit eine weitere Zuzahlungsrechnung ausstellten -dieses Mal an den Betreuer gerichtet, der inzwischen feststand-, verstarb der Patient und der Betreuer fühlt/e sich nicht mehr zuständig.
Es waren zwar keine großen Beträge, trotzdem finde ich es ärgerlich. Irgendwie habe ich das Gefühl, dass die Kassen da etwas (sprich auch ein Risiko) auf uns abwälzen (?)
Nun gut, füge dich dem System...
LG
2. Mai 2016 16:46 # 6
falladar
falladar
Ehemaliges Mitglied
Beiträge: 1375

... wenn der Patient nicht zahlt, aus welchem Grund auch immer, kannst du die Zuzahlungsrechnung bei der jeweiligen GKV einreichen. Diese erstattet dir die ausstehende Zuzahlung und holt sie sich bei den Versicherten zurück. Eine Kopie der Rechnung und eine Zahlungserinnerung sind ausreichend um diesen Weg gehen zu können.

Ein Honorarausfall, auf Grund nicht gezahlter Zuzahlung, ist somit nicht möglich. Die Fristen für die Abrechnung mit den einzelnen GKVèn beachten!

MfG falladar
6. Mai 2016 14:45 # 7
Registriert seit: 05.07.2011
Beiträge: 25

Besten Dank, Falladar (:
Das ist beruhigend.
Alles Gute weiterhin und viele Grüße
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