Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) beschlossen. Der Referentenentwurf war am 16. April 2026 veröffentlicht worden – nur 13 Tage vor dem Kabinettsbeschluss. Das Gesetz muss nun den Bundestag passieren und soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für Ergotherapeut:innen und andere Heilmittelerbringende bedeutet das konkrete, einschneidende Änderungen.
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Die gesetzliche Krankenversicherung steht unter wachsendem Finanzdruck. Für 2027 wird eine Deckungslücke von rund 15 Milliarden Euro erwartet, die bis 2030 auf über 40 Milliarden Euro anwachsen könnte. Mit dem nun beschlossenen Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung mit einem breit angelegten Sparpaket, das nahezu alle Leistungsbereiche der GKV betrifft.
Für Heilmittelerbringer – und damit unmittelbar auch für Ergotherapeut:innen – sind drei Maßnahmen besonders relevant.
Wo alles begann: Die Empfehlungen der FinanzKommission
Den Anstoß zu diesem Gesetz gaben die Empfehlungen der FinanzKommission Gesundheit, die am 30. März 2026 ihren ersten Bericht vorgelegt hat. Was die Kommission für den Heilmittelbereich empfohlen hatte, haben wir bereits ausführlich dargestellt: → GKV-Reformempfehlungen: Diese Maßnahmen betreffen den Heilmittelbereich
Die drei Kernmaßnahmen für den Heilmittelbereich
Vergütungsdeckelung: Grundlohnrate wird zur gesetzlichen Obergrenze
Mit der Neufassung von § 125 Abs. 3 SGB V gilt für alle Heilmittelverträge: Vergütungsanpassungen dürfen die Grundlohnrate nach § 71 Abs. 3 SGB V nicht überschreiten. Allgemeine Vergütungssteigerungen oberhalb dieser Rate sind gesetzlich ausgeschlossen – unabhängig von der tatsächlichen Kostenentwicklung der Praxen.
In den Übergangsjahren 2027, 2028 und 2029 gilt zusätzlich ein gesetzlicher Abschlag: Die Grundlohnrate wird jeweils um einen Prozentpunkt gemindert.
Ab 2030 gilt dann die Grundlohnrate ohne Abschlag als dauerhafte Obergrenze – strukturell und unbefristet.
Blankoverordnung: Versorgungspauschalen entfallen
Bei der Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung – der sogenannten Blankoverordnung – dürfen künftig keine separaten Pauschalen mehr vereinbart werden, die eine „besondere Versorgungsverantwortung“ vergüten, soweit diese über therapeutische Diagnostik und Bedarfsanalyse hinausgeht.
Abrechnungsfähig bleibt weiterhin die Diagnostikpauschale (therapeutische Diagnostik / Bedarfsanalyse).
Bestandsschutz: Versorgungen, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnen haben, werden noch nach alter Regelung vergütet. Für alle neuen Verordnungen gilt die neue Regelung sofort.
Da die Blankoverordnung bislang vor allem in der Ergotherapie und Physiotherapie eingeführt wurde, trifft der Wegfall der Versorgungspauschalen diese beiden Berufsgruppen unmittelbar. Der Gesetzgeber erwartet Minderausgaben von rund 150 Millionen Euro jährlich ab 2027.
Höhere Zuzahlung je Heilmittelverordnung
Die Zuzahlung der Versicherten je Heilmittelverordnung steigt von 10 Euro auf 15 Euro pro Verordnung (zusätzlich zur prozentualen 10 %-Beteiligung an den Kosten). Die Zuzahlungsbeträge werden ab 2027 zudem jährlich an die Grundlohnrate gekoppelt und automatisch fortgeschrieben.
Für Heilmittelerbringer bedeutet dies keine Mehreinnahmen. Sie sind weiterhin gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlung einzuziehen und zu quittieren, ohne hierfür einen eigenen Vergütungsanspruch zu erhalten. Höhere Zuzahlungen können jedoch Auswirkungen auf das Inanspruchnahmeverhalten der Patient:innen haben.
Wie geht es weiter? Das Gesetzgebungsverfahren
Der Kabinettsbeschluss ist der Startschuss für das parlamentarische Verfahren – kein Abschluss. Aus dem Referentenentwurf ist nun ein Regierungsentwurf geworden, der formal in den Bundestag eingebracht wird. Erst nach Bundestag und Bundesrat wird das Gesetz rechtskräftig.
Nach dem Kabinettsbeschluss wird die ressortabgestimmte Fassung des Gesetzentwurfs dem Parlament zugeleitet. Dort durchläuft er die parlamentarischen Lesungen und wird in den zuständigen Ausschüssen beraten. Das Ziel ist ein Abschluss noch in der ersten Jahreshälfte 2026 – der Zeitplan ist eng.
Bereits die Beteiligung der Verbände zum Referentenentwurf stand unter extremem Zeitdruck: Die Frist zur Stellungnahme endete am 20. April 2026 – gerade einmal vier Tage nach Veröffentlichung des Entwurfs am 16. April. Am selben Tag fand die Verbändeanhörung des Bundesgesundheitsministeriums statt. Verbände und Interessenvertretungen sprechen offen von einem Eilverfahren.
Ein weiterer Bericht der FinanzKommission mit Empfehlungen zu Strukturreformen ist für Ende 2026 angekündigt – weitere gesetzgeberische Schritte sind damit nicht ausgeschlossen.
Breite Kritik – auch aus den eigenen Reihen
Der Gesetzentwurf stößt auf erheblichen Widerstand – und das nicht nur von Seiten der betroffenen Leistungserbringenden. Kritische Stimmen kommen auch aus den Koalitionsfraktionen selbst, was zeigt, dass der Entwurf politisch keineswegs unumstritten ist.
Heilmittelverbände haben sich klar positioniert: Eine Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung sei keine Maßnahme zur Stabilisierung der Versorgung, sondern ein Zurückdrehen eines über Jahre mühsam erkämpften Fortschritts. Die Bindung der Vergütungsentwicklung an eine gesamtwirtschaftliche Kennzahl ignoriere die realen Kostenstrukturen von Heilmittelpraxen und gefährde langfristig deren Wirtschaftlichkeit.
Wir verweisen an dieser Stelle auf die folgenden Veröffentlichungen und Stellungnahmen:
Was jetzt zählt: Politischen Druck aufrechterhalten
Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Gesetzentwurf muss vor dem Inkrafttreten erst im Bundestag durch die Abgeordneten beraten und verabschiedet werden. Für Berufsverbände und Leistungserbringende ergibt sich in dieser Phase die Möglichkeit, sich für ihre Positionierungen stark zu machen, um die politischen Entscheidungsprozesse und den Dialog mit den Bundestagsabgeordneten, insbesondere jenen im Gesundheitsausschuss, zu begleiten.
Aktuelle Informationen stellen die Berufsverbände zur Verfügung. Und auch wir geben eine fortlaufende Berichterstattung über den weiteren Verlauf.