Seit dem 1. April 2024 können Verordnende gesetzlich Versicherten für die Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4 eine Blankoverordnung für die Ergotherapie ausstellen. Diese Möglichkeit besteht ebenso für Versicherte der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK). Es gelten gleicherweise die Vereinbarungen des GKV-Vertrags nach § 125a SGB V über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung in der Ergotherapie.
Bei der Blankoverordnung stellen Ärzte und Psychotherapeuten nach wie vor die Diagnose, verordnen aber kein konkretes Heilmittel mehr. Die Wahl des Heilmittels, der Therapiefrequenz, der Dauer der einzelnen Behandlungstermine sowie der Gesamtdauer der Therapie obliegt hier den Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten. In medizinisch begründeten Fällen kann der Verordnende auch bei Vorliegen einer der entsprechenden Diagnosen von einer Blankoverordnung absehen und eine konventionelle Heilmittelverordnung ausstellen.
Die PBeaKK informiert über die Blankoverordnung in der Fragen & Antworten Rubrik auf ihrer Webseite:
Was ist eine Blankoverordnung in der Ergotherapie?
Weitere Informationen zur Blankoverordnung finden Sie in unserem Artikel
"Die Blankoverordnung in der Ergotherapie ab 01. April 2024 - Ein umfassender Überblick"